Um Ihre Schüler / innen an öffentliches Auftreten zu gewöhnen veranstaltete Frau Picard von Zeit zu Zeit kleine Liederabende und Konzerte.
In Absprache mit Herrn Pfarrer Schechter von der katholischen Kirchengemeinde St. Anna in Ranstadt organisierte H.Wirh im Dezember 1993 dort ein erstes weihnachtliches Konzert mit der Schülergruppe. Drei Flötistinnen, ebenfalls Gesangsschülerinnen von Frau Picard und der Student der Kirchenmusik, Sascha Heberling an der Orgel waren weitere Mitwirkende. (Sascha Heberling ist seit 2009 Kantor an der Marienkirche in Gelnhausen und Bezirkskantor des Kirchenkreises Gelnhausen)
Das Konzert wurde in Ranstadt mit viel Beifall aufgenommen. In der Folge rief H. Wirth mit Frau Picard das „Solisten-Ensemble Anne Lise Picard" ins Leben. Weitere Frühlings- und Herbstkonzerte fanden in Ranstadt statt, ebenso in Büdingen, Ortenberg, Gedern, Bad Salzhausen und Bad Nauheim.
Schließlich konnte die Pianistin Silvia Marinescu aus Büdingen für weitere Veranstaltungen als Begleiterin am Flügel gewonnen werden. Letztendlich gab diese auch zwei viel beachtete Solo-Klavierkonzerte in Ranstadt. Auch das Ensemble Querblech aus Nidda und das Stadtorchester Nidda konnten als Mitwirkende engagiert werden.
Im April 1995 fand in Ranstadt ein vielbeachtetes Frühlingskonzert mit Werken von Bach, Beethoven, Händel, Mozart und Anderen statt. Unter den Besuchern waren auch Bürgermeister Landmann mit Gattin. Nach dem Konzert wurde H. Wirth von Frau B. Landmann angesprochen. Sie regte an, solche und ähnliche Veranstaltungen in Ranstadt doch öfter durchzuführen und ähnlich wie in Ortenberg einen kulturell engagierten Verein zu gründen. H. Wirth musste zunächst weitere Überlegungen in diese Richtung aus gesundheitlichen Gründen absagen.
In Ranstadt fanden am 3.Dez. 1995, 12.Mai 1996 und 7.Dez. 1996 weitere gut besuchte Veranstaltungen statt. Nach einem weiteren Konzert im Frühjahr 1997 kam es wieder zu intensiveren Gesprächen zwischen Frau B. Landmann und H. Wirth. Man beschloss einen kulturell aktiven Verein gründen zu wollen und begann Interessenten zu werben.
Gründung
Am 22 Oktober 1997 war es dann endlich soweit. Im Pfarrbüro der kath. Kirchengemeinde Ranstadt treffen sich neun Personen zur ersten Gründungsversammlung.
Es waren:
Eheleute Melitta und Kurt Duchardt, Bobenhausen, Frau Maria Geitman, Ober-Mockstadt
Frau Anna Maria Jandl, Ranstadt
Frau Barbara Landmann, Ranstadt
Herr Rainer Landmann, Ober-Mockstadt
Frau Dorothea Meub, Ober-Mockstadt
Eheleute Hannelore und Herbert Wirth, Dauernheim
Die Anwesenden beschließen einstimmig die Gründung eines Vereins mit Namen
KULTURKREIS GROSSGEMEINDE RANSTADT
Die Bezeichnung „KULTURKREIS" wurde als Unterscheidung zu dem bereits in Dauernheim bestehenden „KULTURVEREIN" beschlossen.
Man wählte bewusst die Bezeichnung KULTURKREIS GROSSGEMEINDE RANSTADT um zu verdeutlichen, dass der Verein nicht ortsteilgebunden, sondern für die gesamte Großgemeinde aktiv sein soll.
Um zum Ausdruck zu bringen, dass der Verein eigenständig und nicht Teil der Gemeinde ist, wurde nicht die Bezeichnung „KULTURKREIS DER GROSSGEMEINDE RANSTADT"gewählt sondern auf das „DER" verzichtet.
Zweck des Vereins sollte sein: „FÖRDERUNG VON KUNST UND KULTUR FÜR DIE BÜRGER DER GROSSGEM1NDE RANSTADT".
Veranstaltung und Besuche von Konzerten und Theater-Aufführungen, Besuche von Musicals, kunstgeschichtliche Wanderungen und Exkursionen, Vorträge und Vortragsreihen sollten organisiert werden. Es sollen Fahrten mit kulturellen Inhalten durchgeführt werden, die von regionalen Bus-Unternehmen nicht angeboten werden.
In diesem Sinne wurde eine Satzung beraten, abgefasst und genehmigt. Der Verein konnte aktiv werden. Zum vorläufigen Vorstand wurden bestimmt:
1. Vorsitzender Herr Herbert Wirth
2, Vorsitzende Frau Barbara Landmann
Schriftführerrin Frau Anna Maria Jandl
Kassenwartin Frau Melitta Duchardt
Als Beisitzer: Herr Kurt Duchardt
Frau Hannelore Wirth
Frau Maria Geitmann
Frau Dorothea Meub
Herr Rainer Landmann
Es wurde beschlossen ein bereits von H. Wirth für Samstag, 15. November 1997 in der katholischen Kirche geplantes Herbst-Konzert als erste Veranstaltung des Kulturkreises anzubieten. Geplant war dieses mit dem Kammerorchester Nidda, dem Solisten-Ensemble Anne Lise Picard und Silvia Marinescu am Flügel.
Bereits am 19. November 1997 fand danach die erste ordentliche Mitgliederversammlung mit 12 Teilnehmern statt. Der bereits bestehende Vorstand wurde bestätigt und beauftragt den Gründungsbeschluss und die vorliegende Satzung zur Registrierung als gemeinnützig anerkannter Verein im Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg einzureichen.
Die Eintragung als gemeinnütziger Verein unter Nr. VR 2245 im Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg wurde Anfang Juni 1998 bestätigt, mit der Auflage, in der Satzung einige kleine Änderungen vorzunehmen und eine Neufassung nachzureichen. Das führte zur „Satzung, 1. Änderung vom 24. März 1999", die dann beim Amtsgericht hinterlegt wurde.
Als nächste und zweite Veranstaltung des neu gegründeten Vereins erfolgte Anfang Dezember eine Fahrt zum küntlerischen Weihnachtsmarkt um und in der Ronneburg.
Satzung
Kulturkreis Großgemeinde Ranstadt
(1. Änderung vom 24. März 1999)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Kulturkreis Grossgemeinde Ranstadt" › mit
dem Zusatz "e. V. nach Eintrag in das Vereinsregister Nr. VR 2245.
Der Verein hat
seinen Sitz in 63691 Ranstadt.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung .
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur für die Bürger der
Großgemeinde Ranstadt.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege der Kunst und Kultur, die
Förderung von entsprechenden Leistungen, die Durchführung von Vortrags und
Informationsveranstaltungen, Konzerten, Exkursionen, Tages- und Mehrtagesfahrten
mit kulturellen Inhalten, durch Besuche von Konzerten, Theater und Musical-Aufführungen, Museen,
Ausstellungen und ähnlichem erreicht.
Insbesondere sollen kulturelle Angebote für Kinder und Jugendliche erfolgen,
Weiterhin soll Unterricht in musischem Bereich angeboten werden.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
$ 4 Mitgliedschaft
Der Verein umfasst
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
b) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
c) Ehrenmitglieder
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Kunst, die Kultur oder um den Verein erworben haben.
Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Tod.
2. Durch Austritt, der dem Vorstand, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, schriftlich mitzuteilen ist.
3. Durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes.
a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
b ) wegen unehrenhafter Handlungen.
c) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen
Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung
nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener
Mahnung erfolgt.
d) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein
gegenüber.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
Das passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 21. Lebensjahr.
Mitglieder ab 18 Jahren können in den erweiterten Vorstand gewählt werden.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen monatlich im voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 6 Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vere i ns fremd sind. oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Geschäftsjahr
Das erste Geschäftsjahr beginnt am 22. Oktober 1997
und endet mit dem 31. Dezember 1997.
Jedes weitere Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand.
Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden , dem 2. Vorsitzenden. dem Schriftführer und dem Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.
Der erweiterte Vorstand.
Die Mitgliederversammlung bestellt durch einfache Mehrheit
fünf Beisitzer, die jeweils Vertreter eines Ortsteiles sein sollen.
Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit
beschließen, dass weitere Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand und erweiterter Vorstand
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsmäßige Verwaltung aller
Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den
1. Vorsitzen den, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen.
Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der
Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand
beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des, die Vorstandsitzung leitenden,
Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung
leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift ist aufzubewahren.
Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§ 11 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit 3/4 -Mehrheit der anwesenden stimmberech tigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Haftung
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen. die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von DM 500 .- oder EUR 250.- für den Einzelfall nicht überschritten wird.
Verbindlichkeiten über DM 500.- oder EUR 250.- bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines
Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Ranstadt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwe c ke zu verwenden hat.
Ranstadt, den 22. Oktober 1997
gezeichnet: Anna Maria Jandl, Kurt Jürgen Duchardt, Maria Geitmann, Melitta Duchardt, Herbert H. Wirth, Hannelore Wirth, Rainer Landmann,
Dorothea Meub, Barbara Landmann.
2. Änderung: Ranstadt. den 25. Oktober 2023
Download der Satzung als PDF Datei